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   BGH, 21.03.1980 - V ZR 128/79   

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https://dejure.org/1980,3199
BGH, 21.03.1980 - V ZR 128/79 (https://dejure.org/1980,3199)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1980 - V ZR 128/79 (https://dejure.org/1980,3199)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1980 - V ZR 128/79 (https://dejure.org/1980,3199)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erkennen oder Erkennenmüssen einer Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts bezüglich der Versäumung einer Berufungsfrist als maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zurechnung des Verschuldens eines ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 234

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1980, 678
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.11.1975 - III ZB 18/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer

    Auszug aus BGH, 21.03.1980 - V ZR 128/79
    Die zweiwöchige Frist für die Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt mithin, sobald die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder hat erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war (vgl. BGH NJW 1956, 1879; 1974, 994; 1975, 1744; 1976, 627; Rosenberg/Schwab, ZPO 12. Aufl. § 70 IV 1 c, S. 375; Zöller, ZPO 12. Aufl. § 234 Anm. 3 a).
  • BGH, 19.03.1974 - VI ZB 1/74

    Berufungsauftrag - Unabwendbarer Zufall - Berufungsfrist - Brief -

    Auszug aus BGH, 21.03.1980 - V ZR 128/79
    Die zweiwöchige Frist für die Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt mithin, sobald die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder hat erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war (vgl. BGH NJW 1956, 1879; 1974, 994; 1975, 1744; 1976, 627; Rosenberg/Schwab, ZPO 12. Aufl. § 70 IV 1 c, S. 375; Zöller, ZPO 12. Aufl. § 234 Anm. 3 a).
  • BGH, 10.10.1956 - IV ZB 156/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1980 - V ZR 128/79
    Die zweiwöchige Frist für die Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt mithin, sobald die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder hat erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war (vgl. BGH NJW 1956, 1879; 1974, 994; 1975, 1744; 1976, 627; Rosenberg/Schwab, ZPO 12. Aufl. § 70 IV 1 c, S. 375; Zöller, ZPO 12. Aufl. § 234 Anm. 3 a).
  • BGH, 04.07.1975 - IV ZR 124/74

    Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

    Auszug aus BGH, 21.03.1980 - V ZR 128/79
    Die zweiwöchige Frist für die Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt mithin, sobald die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder hat erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt war (vgl. BGH NJW 1956, 1879; 1974, 994; 1975, 1744; 1976, 627; Rosenberg/Schwab, ZPO 12. Aufl. § 70 IV 1 c, S. 375; Zöller, ZPO 12. Aufl. § 234 Anm. 3 a).
  • BFH, 16.12.1988 - III R 13/85

    Finanzgerichtsverfassung - Wiedereinsetzung

    a) Das Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß die Frist versäumt ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1966 II 110/63, BFHE 86, 257, BStBl III 1966, 561; Beschluß vom 30. Juni 1967 VI R 248/66, BFHE 89, 330, BStBl III 1967, 613; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 12. Juli 1979 VII ZB 7/79, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1980, 205; BGH-Urteil vom 21. März 1980 V ZR 128/79, Versicherungsrecht - VersR - 1980, 678, und BGH-Beschluß vom 29. Juni 1982 VI ZB 6/82, VersR 1982, 971; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 56 Anm. 41; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45. Aufl., § 234 Anm. 2).
  • OLG Brandenburg, 20.05.1998 - 13 U 23/97

    Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels; Möglichkeit der

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  • BGH, 12.07.1994 - X ZB 15/94

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Übermittlung an den falschen

    Eine Kenntnis des Büropersonals des Anwalts ersetzt dessen notwendige eigene Kenntnis nicht (BGH, Urt. v. 21.03.1980 - V ZR 128/79, VersR 1980, 678, 679).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.12.2009 - 2 K 2122/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung der Klageschrift an das

    Das Hindernis für die Einhaltung einer gesetzlichen Frist fällt weg, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.1966 II 110/63, BStBl III 1966, 561; Beschluss vom 30.6.1967 VI R 248/66, BStBl III 1967, 613; Beschluss des BGH vom 12.7.1979 VII ZB 7/79, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1980, 205; BGH-Urteil vom 21.3.1980 V ZR 128/79, VersR 1980, 678, und BGH-Beschluss vom 29.6.1982 VI ZB 6/82, VersR 1982, 971; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 56 Anm. 24).
  • BGH, 11.07.1986 - V ZB 14/85

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehlerhafte

    In dem hier gegebenen Fall der Versäumung einer Rechtsmittelfrist infolge Irrtums des Prozeßbevollmächtigten über den Fristablauf ist das der Zeitpunkt, in dem der mit der Sache befaßte Anwalt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war; dies wiederum ist davon abhängig, wann der Anwalt erstmals (erneut) Anlaß hatte, zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (ebenfalls st.Rspr., s. etwa BGH, Beschlüsse v. 1. Dezember 1967, IV ZB 625/67, LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 25;v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002;v. 21. März 1980, V ZR 128/79, VersR 1980, 678;v. 9. Mai 1980, I ZR 89/79, LM ZPO § 234 (A) Nr. 15 Bl. 3 = NJW 1980, 1846, 1848) .
  • BGH, 29.06.1982 - VI ZB 6/82

    Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Beantragung der Wiedereinsetzung, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Frist versäumt war (s. zuletzt BGH Beschluß vom 12. Juli 1979 - VII ZB 7/79 = VersR 1979, 1124 und Urteil vom 21. März 1980 - V ZR 128/79 = VersR 1980, 678 m.w.Nachw.).
  • BFH, 05.07.1996 - VI R 72/93

    Mangelnde Büroorganisation im Zusammenhang mit dem Eingang eines fristwahrenden

    Ungeachtet dessen komme es hinsichtlich der Frist des § 56 Abs. 2 FGO nicht auf das Erkennen oder Erkennenmüssen der Fristversäumung durch eine Angestellte, sondern das des Bevollmächtigten oder der Partei an (Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 21. März 1980 V ZR 128/79, Versicherungsrecht -- VersR -- 1980, 678, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1981, 37).
  • BGH, 21.09.1981 - II ZB 6/81

    Organisationsverschulden - Anwalt - Fernmündliche Entgegennahme -

    Das würde genügt haben, die Antragsfrist in Lauf zu setzen; denn wie allgemein anerkannt, gilt das "Hindernis" schon dann als "behoben", wenn der Prozeßbevollmächtigte bei Aufwendung der von ihm verständigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, Urt. v. 21.3. 80 - V ZR 128/79 = VersR 1980, 678 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 53/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsfrist -

    Die zweiwöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages begann zu laufen, sobald die Klägerin oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannten oder erkennen mußten, daß der Schriftsatz vom 15. September 1983 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen und die - erste - Wiedereinsetzungsfrist daher versäumt war (BGH Urteil vom 21. März 1980 - V ZR 128/79 = VersR 1980, 678 m.N.; BGH Beschluß vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 = VersR 1974, 1001).
  • BGH, 20.04.1982 - VI ZB 4/82

    Rechtsrateinholung - Konkurseröffnung - Unterbrechungswirkung

    Die zweiwöchige Frist für die Einlegung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt mithin, sobald die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder hat erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt ist (BGH, Urteil v. 21.3.1980 - V ZR 128/79 = VersR 1980, S. 678 m.w.Nachw.).
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